Aufnahmeregelung 5


Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule Wiesenfeld am  30.01.2019

 

Aufnahmekriterien ab dem Schuljahr 2019 / 2020

Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sollen in dem Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, die unten abgedruckten Aufnahmekriterien angewendet werden.

Merkmale für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern bei begrenzter Aufnahmemöglichkeit in die Eingangsklassen der Gemeinschaftsschule Wiesenfeld  in Glinde (nach Schulgesetz § 63, Abs. 1, Punkt 19)

Nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz hat die Gemeinschaftsschule die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler auf alle Abschlüsse vorzubereiten, die in den allgemein bildenden weiterführenden Schulen vergeben werden. In der Gemeinschaftsschule werden in allen Klassen Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsstärken mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Lernentwicklungen gemeinsam unterrichtet.

Die Gemeinschaftsschule Wiesenfeld versteht sich als Schule in ihrer Kommune und ihrer Region. Deswegen steht sie grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern offen.

Die reguläre Klassenfrequenz an Gemeinschaftsschulen mit  Oberstufe beträgt wegen der Heterogenität der Lerngruppen 26 Schülerinnen und Schüler. In Lerngruppen, in denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, kann die Regelklassengröße unterschritten werden. In diesen Fällen ist in der Regel von einer Klassenfrequenz von 20 Schülerinnen und Schülern auszugehen. Die konkrete Kapazität der jeweiligen Aufnahmejahrgänge wird durch die zuständige Schulaufsicht festgelegt. Die Anzahl der im Aufnahmeverfahren zu vergebenen Plätze reduziert sich zusätzlich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler,

  • die der Schule nach § 24, Abs. 3 SchulG bzw. der Verordnung für Sonderpädagogik zugewiesenen werden
  • die nach der sogenannten Härtefallregel ausschließlich  auf den Besuch dieser einen Schule angewiesen und deswegen aufzunehmen sind.

(vgl.  Aufnahmeerlass vom 15. Januar 2015, Punkt 1.3, 1.4 und 2.1, 2.2)

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, werden bei der Aufnahmeentscheidung – in der angegebenen Reihenfolge – folgende Kriterien berücksichtigt:

1.) Zur Unterstützung der integrativ zu gestaltenden Lernentwicklungen werden im nächsten Schritt 18 Kinder mit besonderen Leistungsstärken im Bereich der ,,Überfachlichen Kompetenzen‘‘ aufgenommen.

Ermittelt werden diese Leistungsstärken auf der Basis des vorgelegten Grundschulzeugnisses, wenn die abgebende Grundschule die Zeugnisse gemäß §6 Absatz 3 Satz 3 der Landesverordnung über Grundschulen in Kombination mit dem Erlass Zeugnisse in der Grundschule und Schulübergangsempfehlung, Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Juni 2018 – III 30, Punkt 2, Satz 4 unter Verwendung der Kann-Vorlage (Anlage 4) ausgestellt hat oder das Raster der Überfachlichen Kompetenzen aus Anlage 4 in Kombination mit einem Notenzeugnis verwendet hat.

2.) Ist dies nicht der Fall, enthält das Zeugnis gemäß §7 Absatz 1 Punkt 1 ZVO Beschlüsse der Klassenkonferenz zur verbalen oder tabellarischen Beschreibung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens. Dabei sind für das allgemeine Lernverhalten die Kriterien Arbeitsorganisation, Anwendung von Methoden, Konzentration, Selbstständigkeit und Engagement zu berücksichtigen; die Aussagen über das Sozialverhalten beziehen sich auf die Kriterien Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit.

Die hier genannten Kriterien sind identisch mit denen der überfachlichen Kompetenzen gemäß der in der Anlage 4 genannten Zeugnisvorlage. Um die erforderliche Gleich- behandlung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten werden die Angaben gemäß §7 Absatz 1 Punkt 1 ZVO zu dem Raster der Überfachlichen Kompetenzen (Anlage 4) in Analogie gesetzt.

Übersteigt die Anzahl der nach diesem Kriterium zu Berücksichtigenden die Anzahl der für diesen Kreis zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet das Los.

3.) Kinder, deren Geschwister bereits Schülerinnen und Schüler der Schule sind, werden bei der Vergabe der Plätze vorrangig berücksichtigt (sofern ihnen bei der Anwendung des ersten Kriteriums noch kein Platz zuerkannt wurde).

4.) Die nach den vorrangig zu berücksichtigenden Aufnahmekriterien nicht besetzten Plätze werden durch Losentscheid unter allen bislang nicht Aufgenommenen vergeben. Zwillinge erhalten beim Losentscheid zusammen ein Los.

Die Verantwortung für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens hat der Schulleiter / die Schulleiterin. Bei Losentscheidungen fällt jeweils denjenigen Schülerinnen und Schülern ein Platz zu, deren Namen aus der jeweiligen Gesamtheit der Lose gezogen werden. Befinden sich unter den noch auszulosenden Kindern Geschwister (z.B. Zwillinge) und wird ein Geschwisterkind gezogen, wird das Aufnahmeverfahren unterbrochen und Punkt 2 (Aufnahmekriterium „Geschwister-kinder“) findet Anwendung.

 

Beschluss der Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule Wiesenfeld in Glinde vom 30.01.2019